Ratgeber & FAQ
Häufige Fragen zu Leistungen der Pflegekasse (FAQ für pflegende Angehörige)
Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € pro Monat und steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5 zu.
Der Entlastungsbetrag soll Sie als pflegende Angehörige entlasten. Sie können ihn einsetzen für:
- Haushaltshilfe (Putzen, Einkaufen)
- Alltagsbegleitung (Spaziergänge, Arztbesuche)
- Betreuungsangebote
- Gruppenangebote
- Eigenanteile bei der Tages- und Nachtpflege
- anerkannte Nachbarschaftshilfe
Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden.
Ja, das ist möglich – über die sogenannte anerkannte Nachbarschaftshilfe. In vielen Bundesländern (z. B. NRW) kann eine vertraute Person aus dem Umfeld offiziell unterstützen und über den Entlastungsbetrag abrechnen.
In NRW ist dafür keine verpflichtende Schulung mehr notwendig. Wichtig ist, dass die Person nach Landesrecht anerkannt bzw. registriert ist.
👉 Wir prüfen für Sie, welche Regelung in Ihrem Bundesland gilt und unterstützen bei der Anmeldung.
Seit 2025 gibt es ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € für beide Leistungen (ab Pflegegrad 2).
Verhinderungspflege: Greift, wenn Sie als Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert sind (z. B. Urlaub, Krankheit, Erschöpfung). Die Pflege findet weiterhin zu Hause statt.
Kurzzeitpflege: Bedeutet eine vorübergehende stationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt. Das Budget kann flexibel für beide Varianten eingesetzt werden.
Ja, ausdrücklich. Verhinderungspflege kann auch stundenweise genutzt werden – zum Beispiel:
- für Arzttermine
- Behördengänge
- Erholung
- private Termine
Die Ersatzpflege kann durch einen Pflegedienst, eine Alltagshilfe oder unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Angehörige oder Bekannte erfolgen.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab (mit Abtretungserklärung).
- Sie bezahlen zunächst selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein.
Wir helfen Ihnen bei der richtigen Vorgehensweise.
Ja. Pflegebedürftige mit Pflegegrad haben Anspruch auf bis zu 42 € monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Dazu gehören:
- Einmalhandschuhe
- Desinfektionsmittel
- Bettschutzeinlagen
- Schutzschürzen
- Mund- und Nasenschutz
Viele Anbieter liefern eine sogenannte „Pflegebox“ direkt nach Hause und rechnen mit der Pflegekasse ab.
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € pro Maßnahme. Wichtig:
- Antrag muss vor Beginn des Umbaus gestellt werden
- Kostenvoranschlag beifügen
- Maßnahme gut begründen (Warum erleichtert sie die Pflege?)
Bei einer späteren Verschlechterung des Gesundheitszustands kann erneut ein Antrag gestellt werden.
👉 Eine gute Begründung entscheidet oft über Genehmigung oder Ablehnung – wir unterstützen Sie dabei.
Ja. Die Tages- und Nachtpflege wird zusätzlich zum Pflegegeld oder zu Pflegesachleistungen gewährt. Das bedeutet: Sie verlieren Ihr Pflegegeld nicht automatisch, wenn Sie Tagespflege nutzen. Tagespflege ist besonders sinnvoll: wenn Sie berufstätig sind, bei Demenz, bei sozialer Isolation, bei steigendem Betreuungsbedarf.
Teilweise ja. Zum Beispiel kann der Entlastungsbetrag nur bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden. Nicht genutzte Budgets können ansonsten verfallen. Die Verhinderungspflege ist 1 Jahr rückwirkend abrechenbar. Viele Angehörige schöpfen mehrere tausend Euro pro Jahr nicht aus – oft aus Unwissenheit.
Die Tages- und Nachtpflege ergänzt die häusliche Pflege. Die pflegebedürftige Person wird tagsüber oder nachts professionell betreut.
Leistungshöhe: Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Pflegegrad (z. B. bis zu 2.085 € monatlich bei Pflegegrad 5).
Praxisbeispiel 1:
Herr Becker besucht zweimal wöchentlich die Tagespflege. Seine Ehefrau kann weiterhin berufstätig bleiben oder eigene Termine wahrnehmen, während er betreut, versorgt und sozial eingebunden ist.
Praxisbeispiel 2:
Herr Becker leidet an einer Demenz. Da der Tag-Nacht-Rhythmus verschoben ist, findet die Pflege oft nachts statt. Um sich zu erholen, besucht Herr Becker nachts eine Pflegeeinrichtung. So können die pflegenden Angehörigen nachts erholsam schlafen und neue Energie für den Pflegealltag tanken.
Die Pflegekasse gewährt einen Zuschuss von bis zu 4.180 € pro Umbaumaßnahme, wenn diese die Pflege erleichtert oder erst ermöglicht.
Mögliche Maßnahmen:
- Bodengleiche Dusche
- Treppenlift
- Haltegriffe
- Türverbreiterungen
- Rampen
Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme durch das Formular der eigenen Pflegekasse mit Kostenvoranschlag gestellt werden. Eine fachlich nachvollziehbare Begründung ist entscheidend für die Genehmigung. Die Maßnahme muss die Pflege zu Hause erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen.
Praxisbeispiel:
Nach einem Schlaganfall benötigt Frau Schneider eine barrierefreie Dusche. Die Familie beantragt vorab den Zuschuss. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 4.180 €.
Bei einer späteren Verschlechterung der Pflegesituation kann erneut ein Antrag gestellt werden!
👉 Wir helfen bei:
- korrekter Antragstellung
- Begründung gegenüber der Pflegekasse
- Vermeidung von Ablehnungen
Sichern Sie sich Ihren Zuschuss – wir begleiten Sie von Anfang an.
FAQ – Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI (Pflegeberatung bei Bezug von Pflegegeld)
Der Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI ist ein verpflichtender Beratungstermin für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und zu Hause von Angehörigen gepflegt werden. Ziel ist es:
- die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern
- pflegende Angehörige zu unterstützen
- Überlastung frühzeitig zu erkennen
- über weitere Leistungen der Pflegekasse zu informieren
Es handelt sich nicht um eine Kontrolle, sondern um eine unterstützende Beratung.
Die Verpflichtung hängt vom Pflegegrad ab:
- Pflegegrad 2 bis 5: einmal halbjährlich
- Pflegegrad 1: keine Verpflichtung, aber freiwillig möglich
Wichtig: Die Beratung ist verpflichtend, wenn ausschließlich Pflegegeld bezogen wird, also keine Pflegesachleistungen genutzt werden.
Wird der verpflichtende Beratungsbesuch nicht durchgeführt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder im schlimmsten Fall vollständig einstellen. Deshalb ist es wichtig, die Fristen einzuhalten.
👉 Wir erinnern unsere Klientinnen und Klienten auf Wunsch rechtzeitig an anstehende Termine.
Der Beratungsbesuch darf durchgeführt werden von:
- zugelassenen ambulanten Pflegediensten
- anerkannten Pflegeberatungsstellen
Die Kosten übernimmt vollständig die Pflegekasse. Für Sie entstehen keine zusätzlichen Gebühren.
Nein. Der Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI ist keine Begutachtung wie beim Medizinischen Dienst, sondern ein unterstützendes Gespräch in der häuslichen Umgebung. Es geht nicht um die Einstufung des Pflegegrades, sondern um Beratung und Unterstützung.
Typische Inhalte sind:
- Wie läuft die Pflege aktuell?
- Gibt es körperliche oder emotionale Überlastung?
- Werden Hilfsmittel benötigt?
- Sind Wohnraumanpassungen sinnvoll?
- Wurden alle Leistungen der Pflegekasse ausgeschöpft?
- Gibt es Schulungsbedarf?
Ziel ist es, konkrete Entlastungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Nein. Der Beratungsbesuch ist keine Prüfung. Er dient dazu: Sie zu unterstützen, Sicherheit zu geben, praktische Tipps zu vermitteln, Probleme frühzeitig zu erkennen. Unsere Haltung ist wertschätzend, lösungsorientiert und unterstützend.
In der Regel dauert der Termin zwischen 30 und 60 Minuten, abhängig von der individuellen Situation. Es ist ausreichend Zeit für Ihre Fragen.
Unbedingt. Viele Angehörige nutzen den Termin, um Fragen zu klären wie: Habe ich Anspruch auf Verhinderungspflege? Wie funktioniert der Entlastungsbetrag? Kann ich eine Pflegebox beantragen? Welche Unterstützung gibt es bei Überlastung? Ist ein höherer Pflegegrad möglich?
Der Beratungsbesuch ist oft der ideale Zeitpunkt, um Klarheit zu schaffen.
Ja, bei einem Beratungsgepräch über die Pflegeberatung 37Punkt3. Nach dem Termin wird ein Nachweis an die Pflegekasse übermittelt, damit Ihr Pflegegeld weitergezahlt wird. Sie müssen sich um die Meldung in der Regel nicht selbst kümmern.
Warum sollten wir Sie beim Beratungsbesuch unterstützen?
Viele Angehörige empfinden die Pflege als selbstverständlich – bis sie an ihre Grenzen kommen. Ein strukturierter Beratungsbesuch hilft dabei:
- ✔ Überlastung zu vermeiden
- ✔ finanzielle Leistungen optimal zu nutzen
- ✔ Pflege sicherer zu gestalten
- ✔ frühzeitig Unterstützung zu organisieren